Bild von Wetzikon mit grafischen Element "Wetzikon Vielsichtig"

Für die Ortsplanung gibt es in der Schweiz klare gesetzliche Grundlagen. Diese sind relativ stark von der übergeordneten politischen Ebene (Bund, Kantone, Gemeinden) geprägt. Das heisst, dass die jeweils tiefere Staatsebene die Vorgaben der übergeordneten Staatsebene weiter konkretisieren muss – die tiefer Staatsebene hat aber auch immer die Möglichkeit, sich in der Planung der oberen Ebene einzubringen. Auf dieser Seite geben wir Ihnen eine Übersicht über die Raumplanung in der Schweiz und die Instrumente sowie Phasen der Ortsplanungsrevision Wetzikon.

Übersicht

Wie die Raumplanung in der Schweiz geregelt ist

Hier werden die wichtigsten Grundlagen der Schweizer Raumplanung erläutert: 

Raumplanungsgesetz und Sachpläne des Bundes (Ebene Bund)
Der Bund gibt Ziele, Grundsätze, Instrumente und Zuständigkeiten in der Raumplanung vor, um einen haushälterischen Umgang mit dem Boden zu gewährleisten. Kantone und Gemeinden setzen die Vorgaben des Bundes mit ihrer Raumplanung um.

Kantonaler Richtplan (Ebene Kanton)
Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons. Damit lenkt er die räumliche Entwicklung langfristig und stimmt raumwirksame Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg miteinander ab. Der kantonale Richtplan enthält übergeordnete planerische Vorgaben für die Entwicklung von Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen, für den Schutz und die Nutzung der Landschaft, für die Ver- und Entsorgung sowie die Bereitstellung von öffentlichen Bauten und Anlagen.

Regionaler Richtplan (Ebene Region)
Der regionale Richtplan konkretisiert den kantonalen Richtplan. Er ist für die Gemeinden aus der Region behördenverbindlich. Der regionale Richtplan gewährleistet Abstimmungen zu Siedlung und Verkehr über Gemeindegrenzen hinaus. Auch enthält er Ziele sowie konkrete Vorgaben für die Raumplanung der Gemeinden, so definiert er Arbeitsplatzgebiete oder Gebiete mit hoher und tiefer Dichte. Wetzikon gehört zur Regionalplanung Zürcher Oberland, kurz RZO. Der aktuelle «Regionale Richtplan Oberland» ist aus dem Jahr 2021.

Kommunaler Richtplan (Ebene Gemeinde)
Der kommunale Richtplan konkretisiert und ergänzt behördenverbindlich die Ziele und Vorgaben der übergeordneten Richtpläne. Er zeigt die langfristig angestrebte räumliche Entwicklung der Gemeinde auf. Der kommunale Richtplan zeigt z. B. auf, wie eine qualitätsvolle Innenentwicklung in der Gemeinde konkret erfüllt werden kann. Der kommunale Richtplan ist wie die übergeordneten Richtpläne behördenverbindlich. In der Ortsplanungsrevision Wetzikon werden die kommunalen Richtpläne Siedlung und Landschaft sowie Verkehr überarbeitet.

Kommunale Nutzungsplanung: Bau- und Zonenordnung, kurz BZO (Ebene Gemeinde)
Wichtigstes Planungsinstrument zur Umsetzung der Ziele aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept und dem kommunalen Richtplan ist die kommunale Nutzungsplanung, bestehend aus dem Baureglement und dem Zonenplan. Die kommunale Nutzungsplanung ist eigentümerverbindlich. Sie zieht die Grenze zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen und macht Vorschriften, wo, was und wie gebaut werden darf.

Unser Spielraum
In der Ortsplanungsrevision Wetzikon werden in der ersten Phase die Grundlagen für die Überarbeitung des kommunalen Richtplans erstellt. Die Anpassungen müssen sich innerhalb der Ziele und Vorgaben der übergeordneten Richtpläne (Region, Kanton) bewegen. In der zweiten Phase werden dann mit diesen Grundlagen die kommunale Richt- und Nutzungsplanung überarbeitet. Abgeschlossen wird die Ortsplanungsrevision Wetzikon mit der revidierten BZO.
Grafik

Instrumente der Ortsplanungsrevision Wetzikon

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Wetzikon werden die folgenden Planungsinstrumente er- oder überarbeitet:

Räumliches Entwicklungskonzept
Das räumliche Entwicklungskonzept, kurz REK, legt die Zielsetzung für die künftige räumliche Entwicklung von Wetzikon fest. Das REK bildet eine wichtige Grundlage für die Revision der Richt- und Nutzungsplanung und wird vom Stadtrat verabschiedet. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Wetzikon wird das aktuelle REK aus dem Jahre 2010 überarbeitet.
Das REK fasst im Sinne eines Zielbilds die Entwicklungsvorstellungen der Stadt Wetzikon zusammen. Es wird auf die übergeordneten Planungen, die Vision 2040 und die Legislaturziele des Stadtrats sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt. Inhaltliche Schwerpunkte bilden die Stadtidentität, das Wachstum, die Stadtentwicklung im Verbund mit sozialräumlichen Themen (beispielsweise bauliche und funktionale Dichte, Entwicklungsschwerpunkte), der Verkehr, die Zukunft der Gewerbegebiete, die Gestaltung und Qualität von öffentlichen Räumen, die Siedlungsökologie und die Freiräume sowie klimarelevante Themen.
Das REK wird ein neues Zielbild (Plan und Text) enthalten und mit Handlungsanweisungen ergänzt. Die Handlungsanweisungen sollen eine möglichst eindeutige Adressierung für die spätere Umsetzung in der Richt- und Nutzungsplanung enthalten.

Mobilitätsstrategie
Die Mobilitätsstrategie legt die Zielsetzung für die künftige Mobilität von Wetzikon fest. Sie bildet also eine wichtige Grundlage insbesondere für das Gesamtverkehrskonzept (siehe unten), aber auch für das Räumliche Entwicklungskonzept (siehe oben) sowie für die kommunale Richt- und Nutzungsplanung (siehe unten). Die Mobilitätsstrategie wird vom Stadtrat verabschiedet.
Um eine Verkehrsentlastung erreichen zu können, sind neben Verkehrsverlagerungen auch Änderungen im Mobilitätsverhalten erforderlich. Mit der Mobilitätsstrategie, die im Jahr 2024 erarbeitet wird, werden in einer kurzen, aber prägnanten Form die Leitidee und Stossrichtungen zur künftigen Mobilität definiert.
Grundlage der Mobilitätsstrategie ist eine grobe Analyse der übergeordneten Vorgaben, der heutigen Situation und der Trends. Basierend darauf werden Stossrichtungen für alle Verkehrsmittel und -träger erarbeitet. Sie richtet sich primär an die Politik, aber auch an die Bevölkerung. Konkrete räumliche Massnahmen sind noch kein Bestandteil der Mobilitätsstrategie.
Die Mobilitätsstrategie ist ein kurzer und prägnanter Bericht und soll als Richtschnur für die städtische Verkehrspolitik der nächsten 10 bis 15 Jahre dienen.

Gesamtverkehrskonzept
Das Gesamtverkehrskonzept, kurz GVK umfasst alle Inhalte, die später für den kommunalen Richtplan Verkehr (und weitere Planungen) benötigt werden. Das GVK wird vom Stadtrat verabschiedet.
Im Rahmen des GVK erfolgt eine gesamthafte, räumliche Betrachtung der Mobilität in Wetzikon unter Berücksichtigung der Anforderungen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) sowie des Fuss- und Veloverkehrs. Das GVK umfasst insbesondere eine detaillierte Analyse des Verkehrssystems (inklusive Schwachstellen), Ziele und übergeordnete Strategie (übernommen aus der Mobilitätsstrategie), Teilkonzepte für die einzelnen Verkehrsträger respektive -mittel (inkl. ÖV, Parkierung, Nachfragebeeinflussung etc.), künftige Netze und priorisierte Massnahmen.
Das GVK ist ein Bericht mit konkreten Massnahmen, die in Massnahmenblättern mit klaren Zuständigkeiten und weiteren Schritten festgehalten werden.

Teilrevision Bau- und Zonenordnung (Harmonisierung der Baubegriffe)
Die Harmonisierung der Baubegriffe wird mittels einer Teilrevision der BZO (siehe vorheriges Kapitel) vollzogen. Anpassungen der BZO werden vom Stadtrat verabschiedet und vom Parlament bereinigt und festgesetzt. Wird gegen den Entscheid des Parlaments das Referendum ergriffen, findet zudem eine Volksabstimmung statt. Schlussendlich wird die BZO vom Kanton genehmigt.
Die Harmonisierung der Baubegriffe besteht aus einer revidierten Bau- und Zonenordnung sowie einem dazugehörigen Erläuterungsbericht. Weitergehende Anpassungen (beispielsweise bezüglich Energie, siehe Thema «Harmonisierung der Baubegriffe») werden bei Bedarf in den Vorschriften vorgenommen. Eine Anpassung des Zonenplans ist voraussichtlich nicht notwendig.

Richtplanung
Der kommunale Richtplan (siehe oben) legt behördenverbindlich fest, wie sich die Stadt Wetzikon entwickeln soll. Er ist unterteilt in die Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Der kommunale Richtplan wird anhand des REK sowie des GVK überarbeitet und fliesst anschliessend in die Nutzungsplanung (siehe unten) ein. Die Überarbeitung des kommunalen Richtplans wird vom Stadtrat verabschiedet und vom Parlament bereinigt und festgesetzt. Wird gegen den Entscheid des Parlaments das Referendum ergriffen, findet zudem eine Volksabstimmung statt.
Schlussendlich wird die Richtplanung vom Kanton genehmigt.

Gesamtrevision kommunale Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung)
Die Nutzungsplanung (bestehend aus Zonenplan und Baureglement) legt grundeigentümerverbindlich fest, was beim Bauen in Wetzikon gilt. Die Nutzungsplanung ist unterteilt in einen Bericht sowie die dazugehörigen Zonenpläne. Die Nutzungsplanung wird anhand der Richtplanung (siehe oben) überarbeitet. Anpassungen der Nutzungsplanung werden vom Stadtrat verabschiedet und vom Parlament bereinigt und festgesetzt. Wird gegen den Entscheid des Parlaments das Referendum ergriffen, findet zudem eine Volksabstimmung statt.
Schlussendlich wird die BZO vom Kanton genehmigt.

Phasen der Ortsplanungsrevision Wetzikon

Die Ortsplanungsrevision Wetzikon ist in zwei Phasen unterteilt:

Phase 1 (2024 – 2025)
Bis Ende 2025 werden die planerischen Grundlagen für die Überarbeitung der Richt- und Nutzungsplanung erarbeitet. Dazu gehört für alle Themen der Richtplanung insbesondere die Überarbeitung des «Räumlichen Entwicklungskonzepts» (REK, 2024 bis 2025). Bezüglich des Themas Mobilität gehört dazu in einem ersten Schritt die Erarbeitung einer «Mobilitätsstrategie» (2024) für Wetzikon und dann anschliessend die Erarbeitung eines «Gesamtverkehrskonzepts» (Mitte 2024 bis Ende 2025).
Parallel dazu werden die Baubegriffe in der «Bau- und Zonenordnung» revidiert (2024 bis 2025).

Phase 2 (2026 – 2027)
Ab 2026 wird im Rahmen der Ortsplanungsrevision Wetzikon die Richt- und Nutzungsplanung angepasst. Mit der Richt- und Nutzungsplanung werden die Ideen und Ziele aus Mobilitätsstrategie, Gesamtverkehrskonzept und räumlichem Entwicklungskonzept behördenverbindlich (Richtplanung) und zuletzt grundeigentümerverbindlich (kommunale Nutzungsplanung) umgesetzt.